c) In Bezug auf den Zivilpunkt obsiegte die Privatklägerin im Verhältnis zu den von ihr geforderten Beträgen von Fr. 32‘019.00 bzw. Fr. 50’000.00 lediglich in einem geringen Mass. Ausserdem machte sie zur Bemessung der Genugtuung für den Fall, dass das Berufungsgericht nur von einfacher Freiheitsberaubung ausgeht, keine Ausführungen. Die Verteidigung ihrerseits äusserte sich ebenfalls nicht zu den Zivilforderungen. Dementsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung von Entschädigungen nicht.