Zu den Verfahrenskosten zählen namentlich auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche in gleichem Masse dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jedoch angesichts von dessen wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte über einen Facharzttitel verfügt, was ihm ermöglichen sollte, inskünftig ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dass ein Berufsverbot bestünde, machte der Beschuldigte nicht geltend (BVP S. 7).