Freiheitsberaubung und im Zivilpunkt hinsichtlich des von ihr geforderten Schadenersatzes und der Genugtuung, soweit diese den Betrag von Fr. 500.00 übersteigt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten zu 4/8 und der Privatklägerin zu 3/8 aufzuerlegen; die restliche Gerichtsgebühr von 1/8 ist der Staatskasse zu belasten. Zu den Verfahrenskosten zählen namentlich auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 Abs. 2 lit.