b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt betreffend einfacher Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz und im Zivilpunkt bezüglich der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung von Fr. 500.00. Die Privatklägerin unterliegt ihrerseits im Strafpunkt betreffend Entführung und mehrfacher Kantonsgericht Schwyz 40