8. a) Zusammenfassend sind die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Bezüglich Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von L.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten (KG-act. 24).