7. Die Verteidigung focht sodann die Beschlagnahme des vom Beschuldigten aufgebrachten Teils der Sicherheitsleistung von Fr. 5‘000.00 zwecks Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten an. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der Beschlagnahme. Abgesehen davon, begründete die Verteidigung ihre in diesem Punkt erhobene Berufung nicht.