einfacher Freiheitsberaubung seiner Ansicht nach zu hoch sei. Mangels Vorbringen seitens der Parteien ist die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.00 bzw. Verweisung weitergehender Ansprüche auf den Zivilweg zu bestätigen. Anzumerken ist immerhin, dass mit Blick auf das Mass des erlittenen seelischen Schmerzes (vgl. BK-Brehm, N 19 zu Art. 49 OR) und angesichts der Umstände (BGer, Urteil 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.1) – die Privatklägerin war einmalig und während weniger Stunden ihrer Freiheit beraubt – die zugesprochene Genugtuung durchaus angemessen erscheint.