Sie machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (BVP, Plädoyernotizen S. 19 f.). Soweit die Privatklägerin vortragen liess, der Beschuldigte habe sie gewürgt und die Treppe hinunter gestossen (BVP, Plädoyernotizen S. 20), handelt es sich hierbei um Vorwürfe, welche von der zu beurteilenden Anklage nicht erfasst sind, und folglich nicht der Begründung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung dienen können. Die Verteidigung ihrerseits focht zwar die zugesprochene Genugtuung an, legte jedoch ebenfalls nicht dar, weshalb diese im Falle der Bestätigung des Schuldspruches wegen Kantonsgericht Schwyz 39