Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 500.00 für die erlittene einfache Freiheitsberaubung zu und verwies die weitergehenden Forderungen auf den Zivilweg. Mithin hätte die Privatklägerin für den Fall der Bestätigung der Freisprüche betreffend Entführung und mehrfacher Freiheitsberaubung substanziiert darlegen müssen, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung für die einfache Freiheitsberaubung zu niedrig ist. Sie machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (BVP, Plädoyernotizen S. 19 f.).