6. Hinsichtlich der Zivilansprüche bleibt es bei der Abweisung der Schadenersatzforderung von Fr. 32‘019.00, nachdem der Freispruch betreffend Entführung zu bestätigen ist. Gestützt auf Art. 49 OR machte die Privatklägerin Genugtuung von insgesamt Fr. 50‘000.00 geltend, wobei sie Fr. 25‘000.00 aus dem Ereignis der Kindesentführung und Fr. 25‘000.00 aufgrund der mehrfachen Freiheitsberaubung verlangte. Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 500.00 für die erlittene einfache Freiheitsberaubung zu und verwies die weitergehenden Forderungen auf den Zivilweg.