f) Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich des bedingten Vollzuges; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. III./2. S. 26 verwiesen werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Keinen Einfluss hat die Verurteilung in Deutschland, insbesondere ist Art. 42 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Gleich bleiben sich sodann die minimale Probezeit von zwei Jahren und die Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft von 132 Tagen.