Die Vorinstanz legte einen Tagessatz von Fr. 10.00 fest, wozu sich die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft nicht geäussert haben. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über kein Erwerbseinkommen und wird gemäss eigenen Angaben derzeit von seiner Familie unterstützt, leistet aber auch keine Unterhaltsbeiträge an die Pri- Kantonsgericht Schwyz 38 vatklägerin und E.________ (BVP S. 5). Vermögen besitzt er nicht; nach seinen Aussagen gehören die Liegenschaften in Ägypten seiner Familie (BVP S. 6). Mithin haben sich im Berufungsverfahren keine Gründe für eine Erhöhung ergeben, so dass es bei Fr. 10.00 bleibt.