e) Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens Fr. 3‘000.00 und ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte einen Tagessatz von Fr. 10.00 fest, wozu sich die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft nicht geäussert haben.