d) Anzumerken ist, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Halle, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert (BVP, Plädoyernotizen S. 10), schon aufgrund der fehlenden gleichen Strafart ausscheidet (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2). Selbst wenn eine gleichartige Strafe, mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, hätte dies nicht in Form einer Zusatzstrafe erfolgen müsse, da kein Fall einer retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, nachdem das Urteil des Landgerichts Halle erst nach dem Urteil des Strafgerichts erging.