Waffe handelt und der Beschuldigte diesen lediglich in seinem Besitz hatte, nicht aber etwa mit sich getragen. Was die Willensrichtung angeht, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als leicht zu beurteilen. In Anbetracht der genannten Strafzumessungsfaktoren drängt sich ebenfalls eine Geldstrafe auf. Folglich ist die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen;