c) Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzusetzen. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG). Zur Tatkomponente ist zu bemerken, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Kantonsgericht Schwyz 37