Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral einzustufen. Zusätzliche relevante Faktoren ergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung auch nicht genannt. cc) Insgesamt erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als eher leicht. In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint für die einfache Freiheitsberaubung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.