bb) Zur Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II.E. 2.2 S. 23-24; Art. 84 Abs. 4 StPO; BGer, Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch wenn er mit Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach wie vor als vorstrafenlos zu gelten hat, da die in Deutschland erfolgte Verurteilung erst nach dem Erkenntnis des Strafgerichts erging. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral einzustufen.