Familie getan haben will, so handelte er doch aus egoistischen Motiven, zumal er insbesondere verhindern wollte, dass die Privatklägerin mit ihrer in Katar lebenden Familie Kontakt hatte (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Mit der Vorinstanz geht die Strafkammer indessen einig, dass ein das Verschulden relativierender Kulturkonflikt nicht zuzubilligen ist, nachdem der Beschuldigte seit Mitte der 80er Jahre in Europa, zunächst in Deutschland und Polen, sodann in der Schweiz gelebt hatte. Weitere, insbesondere strafmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht.