Urteil E. II./2.1 S. 23). Zugunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anzuführen, dass er der Privatklägerin dabei keine physische Gewalt zufügte und sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte dieser anlässlich der Befragung vom 15. Juni 2011 aus, dass dies jeder machen würde, was er „gemacht habe mit dem Computer“. Er habe dabei keine schlechten Absichten gehabt (U-act. 10.02.02 Frage 59 S. 14). Auch führte er an, zum Schutze der Familie sei es besser gewesen, wenn sie sich nicht weiter auf Facebook etc. austausche (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14).