Vielmehr konnte sich die Privatklägerin mit Hilfe der Polizei letztlich selbst befreien, da sie einen Nachbarn auf sich aufmerksam machen konnte, der zufälligerweise zugegen war. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin während seiner gesamten arbeitsbedingten Abwesenheit, das heisst während rund zehn Stunden, ihrer Freiheit zu berauben, was sich wiederum zu dessen Lasten auswirkt (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23).