aa) in Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, als er die Privatklägerin am 14. Juni 2011 einschloss und ihr durch Wegnahme des Computers und des Mobiltelefons den Kontakt mit der Aussenwelt verunmöglichte. Wohl war die Privatklägerin nur während kurzer Zeit ihrer Freiheit beraubt, jedoch ist dies nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Vielmehr konnte sich die Privatklägerin mit Hilfe der Polizei letztlich selbst befreien, da sie einen Nachbarn auf sich aufmerksam machen konnte, der zufälligerweise zugegen war.