b) In casu ist die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierende Freiheitsheitsberaubung das schwerste Delikt. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- Kantonsgericht Schwyz 35