Mithin kann das Gericht auf eine Gesamtfreiheits- oder eine Gesamtgeldstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde. Somit sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB „die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt“, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte (BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120 E. 5.2).