Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 356). Die Bildung einer solchen Gesamtstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mithin kann das Gericht auf eine Gesamtfreiheits- oder eine Gesamtgeldstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde.