d) Mit der Vorinstanz ist die im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, als Schutzbehauptung zu werten (angefocht. Urteil E. I./C/4.1 S. 21), zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte den Schlagring seinem Eigentümer nicht zurückgegeben hat, und zwar spätestens dann, als er wusste, dass die Waffe in seinem Besitz war. Wie erwähnt, wusste der Beschuldigte spätestens dann, als die Privatklägerin den Schlagring aus dem Keller holte und ihm brachte, dass er diesen besitzt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstossen.