c) In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte die Tatbestandsvariante des Besitzes im Sinne des Innehabens der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB), und dies zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin ihm den Schlagring gebracht hat und er diesen in der Folge in der Wohnung aufbewahrte. Irrelevant ist, wem das Eigentum daran zusteht. Fraglich ist, ob der Beschuldigte auch die Tatbestandsvariante des Verbringens in die Schweiz erfüllt; dies kann indessen offenbleiben, da bereits mit dem Besitz der objektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gegeben ist.