b) Anlässlich der Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung wurde am 14. Juni 2011 im Schlafzimmer des Beschuldigten u.a. ein Schlagring sichergestellt (U-act. 8.1.01 S. 7; U-act. 10.2.09 Frage 8 S. 4 [Pol. N.________]; U-act. 10.2.10 Frage 8 S. 4 [Pol. O.________]). Der Beschuldigte gab dazu zusammengefasst an, dass dieser ihm nicht gehöre, sondern einem Kollegen, mit dem er in Polen studiert habe. Als er, der Beschuldigte, später in Deutschland gearbeitet habe, habe er zwei Kollegen von damals beauftragt, seine Sachen in die Schweiz zu bringen. Er habe nicht ge- Kantonsgericht Schwyz 33