a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (…) anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten insbesondere Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG).