nötig gewesen, da die Privatklägerin an jenem Tag keine Kinderarzttermine oder anderes gehabt habe (U-act. 10.2.01 Frage 6 S. 4). Diese Aussage zeigt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht versehentlich eingeschlossen hat, sondern wissentlich und willentlich. Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben. d) Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen einfacher Freiheitsberaubung und beim Freispruch betreffend mehrfacher Freiheitsberaubung.