ddd) Zum subjektiven Tatbestand äusserte sich die Verteidigung nicht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Wie ausgeführt, gab der Beschuldigte selber an, die Privatklägerin habe am 14. Juni 2011 keinen Schlüssel gehabt. Auf die Folgefrage, warum sie an jenem Tag keinen Schlüssel gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht Kantonsgericht Schwyz 32