_ keine Schlüssel befanden, folglich die Privatklägerin die Haustüre nicht aufschliessen konnte. Damit ist bezüglich des 14. Juni 2011 der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich Intensität und Dauer erstellt (grundsätzlich genügt bereits ein Festhalten während zehn Minuten, vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., Art. 183 N 41; BGer, 6B_1064/2013 v. 10. März 2014 Erw. 1.3 m.H.). Mithin ist der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt.