__ GmbH nicht auf (BVP Plädoyernotizen S. 4). Wohl ist aus dem Effektenverzeichnis der Glarner Polizei nicht ersichtlich, ob es sich bei den Schlüsseln, die der Beschuldigte am 14. Juni 2011 auf sich trug, tatsächlich um Wohnungsschlüssel handelte. Dies kann offen bleiben; entscheidend ist letztlich, dass sich in der Wohnung gemäss Feststellung der Polizisten N.________ und O.________ keine Schlüssel befanden, folglich die Privatklägerin die Haustüre nicht aufschliessen konnte.