Auch diese Wahrnehmungen von Drittpersonen sprechen gegen die aktuelle Version des Beschuldigten. Der Umstand, dass gemäss Angaben der Immobiliengesellschaft beim Verkauf der Wohnung ein Schlüssel gefehlt hat, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Schlüssel bereits am 14. Juni 2011 nicht mehr vorhanden war. Insofern drängt sich auch die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von P.________ von der Q.________ GmbH nicht auf (BVP Plädoyernotizen S. 4).