nen“, vgl. U-act. 10.2.01 Frage 5 S. 4). Zum anderen habe die Privatklägerin gemäss Aussage des Polizisten N.________ verängstigt und eingeschüchtert gewirkt (U-act. 10.2.09 Frage 7 S. 4); der Zeuge M.________ gab an, er die Privatklägerin würde „traurig aussehen“ und er habe ihr angesehen, dass etwas nicht stimme (U-act. 10.2.04 Frage 11 S. 5). Auch diese Wahrnehmungen von Drittpersonen sprechen gegen die aktuelle Version des Beschuldigten.