Dagegen erachtet die Strafkammer die in der Berufungsverhandlung von der Verteidigung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsversion, nämlich dass die Privatklägerin nur vorgegeben habe eingeschlossen zu sein, als Schutzbehauptung. Zum einen räumte der Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung selber ein, die Privatklägerin habe am 14. Juni 2011 keinen Schlüssel gehabt („Gestern hatte sie kei- Kantonsgericht Schwyz 31