Sie habe keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt (U-act. 10.1.01 Frage 3 S. 4). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalles vom 14. Juni 2011 sind klar und frei von Übertreibungen. Widersprüche mit späteren Befragungen sind nicht ersichtlich (U-act. 10.2.12 Frage 27 S. 7; U-act. 10.2.11 Frage 15 S. 7). Die Angaben sind mithin als glaubhaft zu werten, so dass davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt war. Dagegen erachtet die Strafkammer die in der Berufungsverhandlung von der Verteidigung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsversion, nämlich dass die Privatklägerin nur vorgegeben habe eingeschlossen zu sein, als Schutzbehauptung.