Die Verteidigung macht indessen geltend, die Privatklägerin sei nicht gegen deren Willen einschlossen gewesen; sie habe vielmehr nur vorgespielt, dass der Beschuldigte sie eingesperrt habe. Dass man den Zweitschlüssel nicht gefunden habe, zeige, dass sie diesen fortgeworfen, versteckt oder vernichtet haben könnte. Darauf deute insbesondere die Bestätigung der Immobiliengesellschaft hin, wonach ein Schlüssel gefehlt habe (BVP S. 27). Anlässlich der ersten Befragung am 14. Juni 2011 schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte „heute Morgen“ um ca. 07.45 Uhr zur Arbeit gegangen sei und die Wohnungstüre abgeschlossen habe. Sie habe keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt (U-act.