ccc) Aufgrund der Angaben der Polizisten, nämlich dass die Wohnungstüre abgeschlossen gewesen sei, die Privatklägerin die Wohnung nicht habe auf anderem Weg verlassen können und kein Wohnungsschlüssel in der Wohnung aufgefunden worden sei, ist der Anklagesachverhalt bezüglich des Eingeschlossenseins zweifelsohne erstellt.