_ bestätigte, dass die (Wohnungs-)Türe verschlossen gewesen sei (U-act. 10.2.10 Frage 10 S. 4) und dass die Privatklägerin keine andere Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu gelangen ausser durch die Wohnungstüre (U-act. 10.2.10 Fragen 10-12 S. 4 f.). Ihm sei von einem Schlüssel, mit dem die Privatklägerin die Wohnungstüre hätte öffnen können, nichts bekannt (U-act. 10.2.10 Frage 14 S. 5). Eine Türe in der Wohnung sei zu und abschlossen gewesen (U-act. 10.2.10 Fragen 20 und 21 S. 6). Ob sich in jenem Zimmer ein Schlüssel befunden habe, wisse er nicht (U-act. 10.2.10 Frage 24 S. 6).