bbb) Aus den Untersuchungsakten ergibt sich Folgendes: Der damals ausgerückte Polizist N.________ gab zu Protokoll, die Wohnungstüre sei verschlossen gewesen (U-act. 10.2.09 Fragen 8 und 11 S. 4). Er habe keinen Schlüssel in der Wohnung festgestellt (U-act. 10.2.09 Fragen 16 S. 5 und 24 S. 7). Auch liege die Wohnung relativ hoch und man habe sie daher nur via Wohnungstüre verlassen können U-act. 10.2.09 Fragen 12 S. 5 und 26 S. 7). Ob alle Türen in der Wohnung geöffnet waren, könne er sich nicht erinnern (U-act. 10.2.09 Fragen 22 und 25 S. 7). Der mit ausgerückte Polizist O.________ bestätigte, dass die (Wohnungs-)Türe verschlossen gewesen sei (U-act.