Insbesondere sei die Schlafzimmertür des Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen eventuell dort deponierten Zweitschlüssel zu behändigen. Der Privatklägerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, die Wohnung via Fenster oder Balkon zu verlassen. Sie sei mit dem Eingesperrtsein nicht einverstanden gewesen, sonst hätte sie sich nicht an eine fremde Person gewandt, um Hilfe zu holen. Zudem habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, da er die Privatklägerin zur Bestrafung eingesperrt habe (angefocht. Urteil E. I./B/11).