aaa) Die Vorinstanz führte zur Begründung zusammengefasst aus, die von der Privatklägerin gemachten Aussagen bezüglich der Freiheitsberaubung und der Wegnahme der Kommunikationsmittel würden mit der von der Polizei am 14. Juni 2011 angetroffenen Situation übereinstimmen. Insbesondere sei die Schlafzimmertür des Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen eventuell dort deponierten Zweitschlüssel zu behändigen.