Bezüglich Letzterem vermag auch der in der Anklage angeführte Umstand, wonach der Beschuldigte auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt habe, nichts zu ändern, zumal nicht umschrieben ist, worin dieser bestand. Auch lässt sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung aufgrund der in Bezug auf dessen Häufigkeit vagen Aussagen der Privatklägerin nicht eingrenzen; mithin kann nicht erstellt werden, dass die Einschliessung beispielsweise durchschnittlich dreimal wöchentlich während des ganzen Tages erfolgte.