Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bis am 13. Juni 2011 festzustellen, dass die Vorwürfe, wie von der Privatklägerin geschildert, erheblich vom angeklagten Sachverhalt abweichen, was die Häufigkeit des Freiheitsentzuges anbetrifft, aber auch hinsichtlich der Möglichkeit der Privatklägerin, dennoch mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten (vgl. Festnetztelefon). Bezüglich Letzterem vermag auch der in der Anklage angeführte Umstand, wonach der Beschuldigte auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt habe, nichts zu ändern, zumal nicht umschrieben ist, worin dieser bestand.