qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer, Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.