respondiert inhaltlich nicht mit der Anklage, wonach ebenso die Wegnahme dieser Kommunikationsmittel „jeweils“, d.h. immer bei arbeitsbedingter Abwesenheit, geschah. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt für den Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis zum 13. Juni 2011 damit nicht als hinreichend erstellt.