Insgesamt ist damit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten „jeweils“, d.h. nie, über entsprechende Kommunikationsmittel für Aussenkontakte verfügte. Schliesslich gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr „oft“ den Laptop und das Mobiltelefon weggenommen (U-act. 10.1.01 Frage 19 S. 7). Auch diese Aussage kor- Kantonsgericht Schwyz 27