Frage 37 S. 9). Dies bedeutet aber, dass die Privatklägerin, zumindest solange der Vertrag bestand, d.h. bis am 1. Juni 2011, mindestens zeitweise doch noch über den Festnetzanschluss verfügte und damit die Möglichkeit hatte, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. Zudem ist nicht klar, ob sich die „90 %“ auf diejenigen Tage beziehen, als sie eingeschlossen war oder allenfalls auf das gesamte Jahr. Insgesamt ist damit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten „jeweils“, d.h. nie, über entsprechende Kommunikationsmittel für Aussenkontakte verfügte.