Sodann sind weitere Anklageumstände nicht erstellt. So lässt sich das Anfangsdatum des 28. Februar 2011 weder aufgrund der Akten eruieren noch äusserte sich die Staatsanwaltschaft im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren dazu. Was die Wegnahme des Telefons anbelangt, geht aus den Aussagen der Privatklägerin hervor, dass bis am 1. Juni 2011 ein Festnetzanschluss bestand, wobei der Beschuldigte diesen per jenem Datum gekündigt habe (U-act. 10.1.01 Frage 49 S. 8). Die Privatklägerin führte in einer späteren Befragung aus, der Beschuldigte habe an „90 % der Tage“ u.a. auch das Festnetztelefon mitgenommen (U-act. 10.2.12 Frage 37 S. 9).